Satzung der Osdorfer Nachrichten e.V.

In der Fassung gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung

vom 25. August 2021

PRÄAMBEL

Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Unabhängig vom Geschlecht der in dieser Satzung angesprochenen Personen wird in den nachfolgenden Paragraphen nur die männliche Bezeichnung verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen der Formulierung dieser Satzung Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.

§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen: „Osdorfer Nachrichten e.V“ und hat seinen Sitz in: 24251 Osdorf.

Er wurde am 8. Juni 2006 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK DES VEREINS

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Information und Kommunikation in der Gemeinde Osdorf durch die Bereitstellung entsprechender Medien.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Herausgabe einer Dorfzeitung
    b) Präsentation im Internet
  3. Die Dorfzeitung „Osdorfer Nachrichten“ soll kostenfrei an alle Haushalte der Gemeinde Osdorf verteilt und ins Internet gestellt werden. Sie bietet den Vereinen, Verbänden, der Schule, der Kirchengemeinde und der Kommune eine Präsentationsmöglichkeit ihrer Arbeit und Aktivitäten. Die Kosten für Herstellung, Druck und Verteilung werden durch Anzeigen und Spenden getragen.
  4. Demjenigen, der für Satz und Layout zuständig ist, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,-€ pro erstellte Ausgabe gezahlt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen regelt der geschäftsführende Vorstand.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller sich aktiv in die Erstellung der Dorfzeitung (Redaktionsteam) einbringen will und kann.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Dazu ist der ausgefüllte und unterschriebene Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich an der Erstellung der Dorfzeitung aktiv zu beteiligen. Nr. 2 bis 4 gelten entsprechend.
  6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  7. Allen Mitgliedern muss die Möglichkeit gegeben werden, die Satzung einzusehen.

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereines teilzunehmen, Anträge zu stellen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
  2. Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht, sich nach ihren Kräften aktiv an der Erstellung der Dorfzeitung zu beteiligen und durch die Übernahme von Aufgaben das regelmäßige Erscheinen der Dorfzeitung sicherzustellen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie bei Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende eines Monats wirksam. Bei Minderjährigen bedarf diese Erklärung der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit der Abgabe der Erklärung erlischt sofort das Stimmrecht des austretenden Mitglieds in allen Organen des Vereins.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn:
    – das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
    – das Verhalten des Mitglieds Anlass gibt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins zu schädigen und vorher eine schriftliche Abmahnung erfolgt ist. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
  4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

§6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
– a) der Vorstand
– b) die Mitgliederversammlung

§7 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus:
    – dem 1. Vorsitzenden;
    – dem 2. Vorsitzenden;
    – dem Kassenwart;
    – dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungs-berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Im ersten Jahr werden der 1. Vorsitzende und der Kassenwart für 3 Jahre gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  4. Der 1. und 2. Vorsitzende sind qua Amt Mitglieder im Redaktionsteam, beteiligen sich somit aktiv an der Herausgabe der Dorfzeitung und sind im Sinne des Presserechts verantwortlich (V.i.S.d.P).
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    – Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    – Einberufung der Mitgliederversammlung
    – Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem 1.Vorsitzenden oder von dem 2. Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, und gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§9 ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Genehmigung der Niederschrift
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl jeweils eines Kassenprüfers für ein Jahr
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über Aufnahme neuer und/oder Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§10 ABLAUF UND BESCHLUSSFASSUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  1. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  2. Die Tagesordnung soll u.a. enthalten
    a) Genehmigung der Niederschrift;
    b) Bericht des Vorstands;
    c) Bericht der Kassenprüfer;
    d) Entlastung des Vorstands;
    e) Neuwahl des Vorstands;
    f) Wahl des Kassenprüfers;
    g) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
    h) Anträge;
    i) Verschiedenes.
  3. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Stimmabgabe erfolgt geheim,
    a) bei Wahlen, wenn es eines der anwesenden Mitglieder verlangt,
    b) bei Abstimmungen, wenn es 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangen.
  5. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist unter den Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen. Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  8. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem 1.Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  9. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist bei der nächsten Einladung zu einer Mitgliederversammlung allen Mitglieder zuzusenden.

§11 KASSENPRÜFER

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Kassenprüfer wird im ersten Jahr für 2 Jahre gewählt. Ein Kassenprüfer kann nur maximal für zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.